Statuten

Statuten des Studentischen Improvisationstheaters Bern
 
Art. 1	Name, Logo, Sitz, Verantwortlichkeit, Anschrift
1.1.	Das Studentische Improvisationstheater Bern ist seit dem 22.09.2022 ein Verein gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch Art.60ff. und heisst korrekt «Studentisches Improvisationstheater Bern». Ein grammatikalisches Anpassen des Suffixes von «Studentisches» (im Nominativ) und zusätzlich «Theater» (im Genitiv) ist möglich. Die Grossschreibung wird dabei beibehalten. Die Abkürzung SIB ist zulässig.
1.2.	Das Logo; einmal ohne und einmal mit Schriftzug, sieht folgendermassen aus:

 
1.3.	Der Sitz des Studentischen Improvisationstheaters Bern ist Bern. 
1.4.	Verantwortlich für das Studentische Improvisationstheater Bern ist stets das erste vorsitzende Mitglied. Aktuell: Kevin Riedmann (kevin.riedmann@stud.phbern.ch), Student des Institut Sekundarstufe I der PHBern.
1.5.	Die Anschrift des Vereins ist die Privatadresse des 1. Vorsitzes. Aktuell:
Kevin Riedmann, Frohbergweg 4, 3012 Bern.

Art. 2	Motivation
Das Studentische Improvisationstheater Bern besteht aus Spieler*innen der PH-Bern und Uni Bern, die sich regelmässig für Improvisationstrainings (Proben) treffen. Externe Spieler*innen können ebenfalls zugelassen werden.

Art. 3	Zweck/Ziel
3.1 Das Studentische Improvisationstheater Bern Studentische Improvisationstheater Bern ist ein Improvisationstheater, mit dem Ziel die spontane Improvsiationsfähigkeit, rhetorische Schlagfertigkeit sowie die allgemeine Kreativität der Spieler*innen zu fördern und zu trainieren, um somit Auftritte zu realisieren, sowie um im Alltag, im späteren Berufsleben z.B. als Lehrperson oder in der Freiwilligen- und Vereinsarbeit Menschen locker, selbstbewusst und positiv entgegenzutreten und Elemente aus dem Improtheater in die eigene Freiwilligenarbeit oder Profession mit anderen Menschen einbauen zu können. Dazu treffen sich die Spieler*innen zu regelmässigen Proben. Die Weiterentwicklung der Spieler*innen aber auch der Spass stehen stets im Vordergrund. Workshops, öffentliche Aufführungen, die Teilnahme an Wettbewerben und Kooperationen mit anderen Vereinen sind möglich. Eine Mitgliedschaft im Verein stellt keine Voraussetzung für die Teilnahme an Proben dar.
3.2 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 

Art. 4	Mitgliedschaft
4.1.	Mitglieder können natürliche Personen werden, die zuvor an mindestens drei Proben des Studentischen Improvisationstheaters Bern teilgenommen haben.
4.2.	Anmeldung und Aufnahme
4.2.1.	Die Anmeldung neuer Mitglieder erfolgt auf ihr Gesuch und stets im Einvernehmen aller aktiven Mitglieder.
4.2.2.	Jedes Mitglied stimmt mit dem Eintritt den aktuellen Statuten zu.
4.3.	Austritt/Ausschluss/Ausscheiden
4.3.1.	Ein Mitglied kann austreten, indem es das dem Vorstand schriftlich (auch elektronisch) mitteilt. Ein Grund muss nicht genannt werden.
4.3.2.	Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Vereinsleben und/oder die Gruppendynamik stört, wissentlich die Statuten missachtet und/oder aktiv gegen das Erreichen der Ziele in Art.2 vorgeht. Die Entscheidung trifft die Vereinsversammlung durch einfache Mehrheit.
4.3.3.	Ein Mitglied scheidet im Todesfall automatisch aus.
4.4.	Passivmitgliedschaft
4.4.1.	Passivmitgliedschaft entsteht, sobald ein Mitglied an fünf aufeinander folgenden Proben nicht teilgenommen hat.
4.4.2.	Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4.4.3.	Sobald wieder an einer Probe teilgenommen wurde, gilt ein Mitglied wieder als aktiv.

Art. 5	Organisation des Studentischen Improvisationstheaters Bern.
5.1.	Das Studentische Improvisationstheater besteht aus den sechs Organen:
a)	Vereinsversammlung, 
b)	Vorstand, 
c)	Kassier*in,
d)	Revisor*in, 
5.2.	Ein Mitglied kann auch mehrere Organe darstellen. Ausnahme: Die Organe Kassier*in und Revisor*in dürfen -soweit möglich- nicht von demselben Mitglied vertreten werden.
5.3.	Organe dürfen auch von mehreren Mitgliedern dargestellt werden.
5.4.	Organe dürfen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs eigenständig handeln.
5.5.	Alle Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

Art. 6	Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung…
6.1.	ist das oberste Organ des Studentischen Improvisationstheaters Bern.
6.2.	besteht aus allen an der Versammlung anwesenden aktiven Mitgliedern.
6.3.	findet mindestens einmal im Semester statt, kann aber auch ausserordentlich durch den Vorstand oder durch ein Fünftel aller aktiven Mitglieder einberufen werden.
6.4.	wird durch den Vorstand über Mail und mindestens fünf Tage im Voraus, unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und voraussichtlicher Tagesordnung einberufen.
6.5.	wählt mindestens einmal jährlich per Abstimmung mindestens den Vorstand, Kassier*in und Revisor*in. Dies kann per Handzeichen erfolgen oder, falls dies von mindestens einem Mitglied gewünscht wird, auch in geheimer Abstimmung. In diesem Fall müssen zwei Mitglieder, die wenn möglich nicht Teil des Vorstandes sind, als Wahlhelfer die Wahl durchführen.
6.6.	beschliesst die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
6.7.	stimmt über Angelegenheiten des Vereins ab, die nicht von anderen Organen übernommen werden.
6.8.	beaufsichtigt die Tätigkeiten der anderen Organe. 
6.9.	wird stichpunktartig protokolliert.
6.10.	Die Beschlussfassung erfolgt durch eine einfache Mehrheit, wobei jedes aktive Mitglied über eine Stimme verfügt. 
6.11.	muss unter folgenden Umständen zur Stimmabgabe nicht persönlich beigewohnt werden: Höhere Gewalt; Notfall; vorherige Aussetzung der regelmässigen Proben von mindestens drei Wochen. Die Stimmabgabe kann in diesem Fall durch eine*n Stellvertreter*in erfolgen. Ein Mitglied darf für höchstens zwei andere Mitglieder als Stellvertretung wirken.
6.12.	ist entscheidungsfähig, falls mindestens 50 Prozent aller aktiven Mitglieder anwesend, oder gemäss Art. 6.11. anderweitig zur Stimmabgabe berechtigt, sind.
6.13.	findet stets in der Stadt Bern oder digital statt.

 
Art. 7	Vorstand
7.1.	Das erste vorsitzende Mitglied übernimmt die Leitung des Vereins. Es ist verpflichtet stehts im Interesse des Vereins zu handeln und die in den Statuten genannten Aufgaben zu übernehmen. Weitere Vorstände können ernannt werden. Sie sind gleichberechtigt. Das erste vorsitzende Mitglied übernimmt darüber hinaus die repräsentative Rolle.
7.2.	Der Vereinsvorstand vertritt den Verein rechtlich und geschäftlich nach aussen, verfolgt den Vereinszweck und die Vereinsinteressen, verwaltet das Vereinsvermögen und die Mitgliederdaten, organisiert Versammlungen und Anlässe und kümmert sich um die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Darüber hinaus sind Mitglieder des Vorstands bank- und unterschriftsberechtigt.
7.3.	Der Vereinsvorstand mit Ausnahme des ersten vorsitzenden Mitglieds und des/der Kassier*in konstituiert sich selbst in Rücksprache mit dem ersten vorsitzenden Mitglied.
7.4.	Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
7.5.	Der Vereinsvorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.
7.6.	Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg oder in Rücksprache mit dem ersten vorsitzenden Mitglied möglich.

Art. 8	Kassier*in und Revisor*in
8.1.	Der/die Kassier*in hat die Aufgabe die finanziellen Bestände des Vereins zu verwalten. Finanzielle Investitionen sind stets im Interesse des Vereins zu tätigen und dabei auf ökonomische als auch ökologische Aspekte zu achten. 
8.2.	Der/die Kassier*in ist zugleich Teil des Vereinsvorstands.
8.3.	Der/die Revisor*in überprüft die Buchführung und meldet Unstimmigkeiten an dem/der Kassier*in und in schweren Fällen dem Vorstand oder der Vereinsversammlung.
8.4.	Der/die Revisor*in erstattet dem Vereinsvorstand und der Vereinsversammlung mindestens einmal jährlich Bericht.

Art. 9	Mittel
Allenfalls entstehende Einnahmen durch Spenden oder Auftritte werden durch den/die Kassier*in verwaltet und sind für die Zwecke unter Art. 2 und dem Erhalt des Studentischen Improvisationstheater Bern oder auf Grundlage von Beschlüssen der Vereinsversammlung einzusetzen. Die Revision überwacht dies stichprobenmässig, mindestens einmal im Halbjahr.

Art. 10	 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des ersten vorsitzenden Mitglied zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

Art. 11	 Rest- und Dringlichkeitsklausel
Situationen und Angelegenheiten denen einzelne Mitglieder des Vorstands und Kassier*in gegenüberstehen, die nicht in den Vereinsstatuten oder durch Beschlüsse der Vereinsversammlung geregelt sind, den Charakter einer unmittelbaren Dringlichkeit aufweisen oder in denen das strikte Einhalten der Statuten kontraproduktiv wären, sollen nach den Zielen in Art. 2, sowie nach bestem Wissen und Gewissen und im Einklang mit dem Gesetz (v.a. Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art.60ff), sowie der Bundesverfassung gelöst werden. Bei Entscheidungen grösseren Ausmasses muss die Vereinsversammlung, im Rahmen einer schriftlichen Erklärung, zeitnah darüber informiert werden. Änderungen an der Vereinsstruktur oder den Statuten sind von dieser Klausel ausgeschlossen.

Art. 12	 Haftungsausschluss
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung einzelner Vereinsmitglieder ist hiermit ausgeschlossen. 

Art. 13	 Änderungen
Über jede Änderung der Statuten muss in der Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt werden. Die Änderungen werden im Nachhinein an alle Mitglieder über E-Mail kommuniziert. 

Art. 14	 Vereinsauflösung
14.1.1.	Im Fall einer Vereinsauflösung wird gemäss Art. 12 vorgegangen. 
14.1.2.	Im Falle der Vereinsauflösung soll das Vereinsvermögen an den Verein Berner StudentInnen Theater BeST gehen.

Art. 15	Inkrafttreten
Die Statuten treten unmittelbar in Kraft und ersetzen jene vom 16.03.2023.


Bern, 30.03.2023

1.	Gründungsmitglied, 1. Vorstand, Kassier



Kevin Riedmann


2.	Gründungsmitglied, 2. Vorstand, Revisorin



Jana Bratschi